Wer ist ein sogenannter „begünstigter behinderter Arbeitnehmer“?
Ein begünstigter behinderter Arbeitnehmer ist eine Person, die eine mindestens 50%ige behördliche Beeinträchtigung nachweisen kann.
Die Arbeitgeber sind verpflichtet, ab 25 Arbeitnehmer in einem Bundesgebiet, mindestens einen begünstigten Beeinträchtigten einzustellen.
Die Einstellpflicht wird bereits mit einer Teilzeitstelle erfüllt. Es ist auch dann gültig, wenn das Einkommen unter der sozialversicherungsrechtlichen Geringfügigkeitsgrenze von 460,66 € (Stand 2020) vereinbart worden ist.
Es gibt bestimmte begünstigte behinderte Arbeitnehmer, die doppelt auf die Pflichtzahl (Pflichtzahl: 25 Arbeitnehmer) angerechnet werden. Dabei handelt es sich um:
- Blinde
- Beeinträchtigte vor Vollendung des 19. Lebensjahres
- Beeinträchtigte für die Dauer eines Ausbildungsverhältnisses (auch nach Vollendung des 19. Lebensjahres)
- Beeinträchtigte nach Vollendung des 50. Lebensjahres, wenn und solange der Grad ihrer Behinderung mindestens 70 % beträgt
- Beeinträchtigte nach Vollendung des 55. Lebensjahres
- Beeinträchtigte, die überwiegend auf einen Rollstuhl angewiesen sind
Beispiel:
Ein Betrieb mit 51 Arbeitnehmern, der einen begünstigten behinderten Arbeitnehmer (mehr als 50% Beeinträchtigung) beschäftigt, welcher eine Beeinträchtigung vor Vollendung des 19. Lebensjahres hat, hat seine Einstellpflicht erfüllt.
Wenn der Arbeitgeber die gesetzlich vorgesehene Beschäftigungspflicht nicht einhält, muss er für jeden begünstigten behinderten Arbeitnehmer, den er nicht beschäftigt, eine Ausgleichstaxe von € 271,- monatlich (Stand 2021) bezahlen.
Nun stellt sich mir die Frage: „Wie viele Arbeitgeber gibt es in Österreich, die lieber eine Ausgleichstaxe bezahlen?“
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